Motorschirm für Linzenzinhaber für Trike/ UL u.w.
Einweisung in Motorschirm Fußstart von Bewerbern mit gültiger Lizenz für Motorschirm-Trikes über 120 kg Leermasse
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Theoretische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) berechtigt ist.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
Praktische Einweisung in einer Flugschule, die zur Ausbildung auf Motorschirmen (Fußstart) und berechtigt ist.
Unterlagen für die Lizenzerteilung:
Kopie des gültigen SPL für MS-Trikes
Einweisungsbestätigung einer registrierten Ausbildungseinrichtung
Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis
Ausbildung von Bewerbern mit gültiger Lizenz für motorgetriebene Luftfahrzeuge / Segelflugzeuge / fußstartfähige UL / Trikes / Dreiachser / Tragschrauber
Theorie (vgl. § 42 LuftPersV):
Modul I: Ausbildung und Prüfung kann entfallen.
Modul II: Technik, Verhalten in besonderen Fällen (jeweils speziell für Motorschirm)
Die schriftliche Theorie-Prüfung kann durch den Ausbildungsleiter abgenommen werden.
Praxis (vgl. § 42 LuftPersV):
Praktische Grundausbildung mit motorlosen Gleitsegeln (mindestens DHV-L Schein-Grundstufe oder gleichwertiger Ausbildungsstand) und zusätzlich mindestens 10 Flüge von mehr als 100 m Höhenunterschied am Berg oder an der Winde.
oder
Eine praktische Grundausbildung auf doppelsitzigen, vom DULV als schulungstauglich eingestuften Motorschirm-Trikes.
sowie
Mindestens 40 Starts und Landungen mit Motorschirm (Höhenaufbau, Platzrunde, Landeeinteilung, Landung).
In den Starts enthalten: ein Überlandflug von jeweils mindestens 1 Stunde Dauer oder 30 km Gesamtstrecke (Zwei Überlandflüge-Flüge werden erlassen).
Die Praxis-Prüfung wird von einem externen DULV-Prüfungsrat abgenommen (extern = darf nicht in der Flugschule tätig sein).
Unterlagen für die Lizenzerteilung:
Antrag zur Ausstellung des Luftfahrerscheins
Ausbildungsmeldung (spätestens acht Tage nach Ausbildungsbeginn)
Kopie des gültigen PPL oder SPL
Ausbildungsnachweisheft mit dem Nachweis der bestandenen Theorieprüfung in den Fächern Technik und Verhalten in besonderen Fällen
Ggf. Nachweis über vorhandenes Sprechfunkzeugnis

